Vereinssatzung
Präambel
Am 14. Dezember 1895 gründete sich der
„Bürgerverein Hahnerberg“
Dieser erfuhr in den 30er Jahren durch die damaligen Machthaber eine Unterbrechung in seinem Bestehen.
Am 20. Juni 1963 wurde er als
„Bürgerverein Hahnerberg 1963“
wieder gegründet.
Die Mitgliederversammlung beschloss, den Bürgerverein nicht ins Vereinsregister eintragen zu lassen.
Im Jahre 1971 schloss sich der in diesem Jahr aufgelöste Bürgerverein Cronenfeld dem „Bürgerverein Hahnerberg 1963“ an und fortan führte man den Namen:
„Bürgerverein Hahnerberg-Cronenfeld“
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Bürgerverein führt den Namen „Bürgerverein Hahnerberg-Cronenfeld“
- Der Bürgerverein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
- Der Bürgerverein hat seinen Sitz in Wuppertal.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Vereinstätigkeit
- Der Zweck des Bürgervereins ist die Wahrnehmung der Interessen des Stadtteils Hahnerberg-Cronenfeld; insbesondere die Förderung des Ortsbildes und die Pflege des Heimatgedankens.
- Unter Wahrung seiner politischen, geistigen und organisatorischen Unabhängigkeit ist er bestrebt, die öffentliche Meinung, die politischen Parteien und Parlamente für seine Ziele zu gewinnen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung der Mitgliedskarte.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Ableben des Mitgliedes,
- durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Bürgerverein; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
- durch Ausschluss aus dem Bürgerverein.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr in Verzug ist, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung gegen den Ausschluss beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§4
Organe
Die Organe des Bürgervereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§5
Vorstand
- Der Vorstand des Bürgervereins besteht aus:
- Vorsitzender
- stellv. Vorsitzender
- Schriftführer
- Schatzmeister
- stellv. Schatzmeister
- ggf. Ehrenvorsitzender
- Der Bürgerverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand (a‑e) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der Ehrenvorsitzende (f) wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. - Der Vorstand kann weitere beratende Mitglieder berufen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung in der Weise zu ändern und oder zu ergänzen, dass die Eintragung ins Vereinsregister gewährleistet ist.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
Rechnungsprüfer
Die jeweils für zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, jedoch berufenes, beratendes Mitglied sein dürfen, prüfen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres die Buchführung auf Richtigkeit und satzungsgemäßer Verwendung der Mittel und erstellen einen schriftlichen Prüfungsbericht, der in der Jahreshauptversammlung vorzutragen ist. Über festgestellte Unregelmäßigkeiten ist dem Vorsitzenden unverzüglich zu berichten. Dem Vorsitzenden ist der Prüfungstermin anzuzeigen. Er hat das Recht, bei der Prüfung anwesend zu sein.
§ 8
Finanzen
- Jedes Mitglied, außer dem Ehrenvorsitzenden, hat Beiträge zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
- Die Schatzmeister sind zur einfachen Buchführung verpflichtet.
- Es ist ein Bankkonto einzurichten. Unterschriftberechtigt ist der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und die beiden Schatzmeister. Es sind zwei Unterschriften für die Rechtswirksamkeit notwendig; ohne Rangfolge.
§ 9
Auflösung des Bürgervereins
- Die Auflösung des Bürgervereins muss durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, an wen das Vermögen des aufgelösten Bürgervereins fällt.