Ver­eins­sat­zung

Prä­am­bel

Am 14. Dezem­ber 1895 grün­de­te sich der

„Bür­ger­ver­ein Hahnerberg“

Dieser erfuhr in den 30er Jahren durch die dama­li­gen Macht­ha­ber eine Unter­bre­chung in seinem Bestehen.

Am 20. Juni 1963 wurde er als

„Bür­ger­ver­ein Hah­ner­berg 1963“

wieder gegrün­det.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschloss, den Bür­ger­ver­ein nicht ins Ver­eins­re­gis­ter ein­tra­gen zu lassen.

Im Jahre 1971 schloss sich der in diesem Jahr auf­ge­lös­te Bür­ger­ver­ein Cro­nen­feld dem „Bür­ger­ver­ein Hah­ner­berg 1963“ an und fortan führte man den Namen:

„Bür­ger­ver­ein Hahnerberg-Cronenfeld“


§ 1
Name, Rechts­form, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Bür­ger­ver­ein führt den Namen „Bür­ger­ver­ein Hahnerberg-Cronenfeld“
  2. Der Bür­ger­ver­ein soll in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Wup­per­tal ein­ge­tra­gen werden und führt nach der Ein­tra­gung den Namens­zu­satz „ein­ge­tra­ge­ner Verein“ in der abge­kürz­ten Form „e.V.“.
  3. Der Bür­ger­ver­ein hat seinen Sitz in Wuppertal.
  4. Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Ver­eins­tä­tig­keit

  1. Der Zweck des Bür­ger­ver­eins ist die Wahr­neh­mung der Inter­es­sen des Stadt­teils Hah­ner­berg-Cro­nen­feld; ins­be­son­de­re die För­de­rung des Orts­bil­des und die Pflege des Heimatgedankens.
  2. Unter Wah­rung seiner poli­ti­schen, geis­ti­gen und orga­ni­sa­to­ri­schen Unab­hän­gig­keit ist er bestrebt, die öffent­li­che Mei­nung, die poli­ti­schen Par­tei­en und Par­la­men­te für seine Ziele zu gewin­nen und führt alle ihm zur Errei­chung des Ver­eins­zwecks geeig­net erschei­nen­den Maß­nah­men durch.

§ 3
Mit­glied­schaft

  1. Mit­glied kann jede natür­li­che Person und jede juris­ti­sche Person des pri­va­ten oder öffent­li­chen Rechts werden.
  2. Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand. Die Mit­glied­schaft wird erwor­ben durch die Aus­hän­di­gung der Mitgliedskarte.
  3. Die Mit­glied­schaft endet: 
    1. mit dem Able­ben des Mitgliedes,
    2. durch eine schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung an den Bür­ger­ver­ein; sie ist nur zum Schluss eines Kalen­der­jah­res unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten zulässig,
    3. durch Aus­schluss aus dem Bürgerverein.
  4. Ein Mit­glied, das in erheb­li­chem Maße gegen die Ver­eins­in­ter­es­sen ver­sto­ßen hat oder mit seinem Mit­glieds­bei­trag mehr als ein Jahr in Verzug ist, kann durch Beschluss des Vor­stan­des aus­ge­schlos­sen werden. Vor dem Aus­schluss ist dem betrof­fe­nen Mit­glied Gele­gen­heit zu geben, per­sön­lich oder schrift­lich Stel­lung zu nehmen. Die Ent­schei­dung über den Aus­schluss ist schrift­lich zu begrün­den. Das betrof­fe­ne Mit­glied kann inner­halb einer Frist von einem Monat ab Zugang schrift­lich Beru­fung gegen den Aus­schluss beim Vor­stand ein­le­gen. Über die Beru­fung ent­schei­det die Mitgliederversammlung.

§4
Organe

Die Organe des Bür­ger­ver­eins sind:

  1. Der Vor­stand
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung

§5
Vor­stand

  1. Der Vor­stand des Bür­ger­ver­eins besteht aus: 
    1. Vor­sit­zen­der
    2. stellv. Vor­sit­zen­der
    3. Schrift­füh­rer
    4. Schatz­meis­ter
    5. stellv. Schatz­meis­ter
    6. ggf. Ehren­vor­sit­zen­der
  2. Der Bür­ger­ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch den Vor­sit­zen­den und den stellv. Vor­sit­zen­den vertreten.
  3. Der Vor­stand (a‑e) wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neu­wahl erfolgt. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stan­des wäh­rend der Amts­pe­ri­ode aus, wählt der Vor­stand ein Ersatz­mit­glied für den Rest der Amts­dau­er des aus­ge­schie­de­nen Vor­stands­mit­glie­des.
    Der Ehren­vor­sit­zen­de (f) wird auf Vor­schlag des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt.
  4. Der Vor­stand kann wei­te­re bera­ten­de Mit­glie­der berufen.
  5. Der Vor­stand ist ermäch­tigt, die Sat­zung in der Weise zu ändern und oder zu ergän­zen, dass die Ein­tra­gung ins Ver­eins­re­gis­ter gewähr­leis­tet ist.

§ 6
Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist jähr­lich vom Vor­sit­zen­den unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von zwei Wochen schrift­lich ein­zu­be­ru­fen. Dabei ist die vom Vor­stand fest­ge­leg­te Tages­ord­nung mitzuteilen.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben: 
    1. Ent­ge­gen­nah­me des Rechen­schafts­be­rich­tes des Vor­stan­des und dessen Entlastung,
    2. Wahl des Vorstandes,
    3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    4. Fest­set­zung des Mitgliedsbeitrages,
    5. Beschlüs­se über Sat­zungs­än­de­run­gen und Vereinsauflösung,
    6. Beschlüs­se über die Beru­fung eines Mit­glie­des gegen seinen Aus­schluss durch den Vorstand.
  3. Der Vor­stand hat unver­züg­lich eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens zehn Pro­zent der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung schrift­lich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§ 7
Rech­nungs­prü­fer

Die jeweils für zwei Jahre gewähl­ten Rech­nungs­prü­fer, die nicht dem Vor­stand ange­hö­ren dürfen, jedoch beru­fe­nes, bera­ten­des Mit­glied sein dürfen, prüfen zum Ende eines jeden Geschäfts­jah­res die Buch­füh­rung auf Rich­tig­keit und sat­zungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung der Mittel und erstel­len einen schrift­li­chen Prü­fungs­be­richt, der in der Jah­res­haupt­ver­samm­lung vor­zu­tra­gen ist. Über fest­ge­stell­te Unre­gel­mä­ßig­kei­ten ist dem Vor­sit­zen­den unver­züg­lich zu berich­ten. Dem Vor­sit­zen­den ist der Prü­fungs­ter­min anzu­zei­gen. Er hat das Recht, bei der Prü­fung anwe­send zu sein.

§ 8
Finan­zen

  1. Jedes Mit­glied, außer dem Ehren­vor­sit­zen­den, hat Bei­trä­ge zu ent­rich­ten, deren Höhe die Mit­glie­der­ver­samm­lung festlegt.
  2. Die Schatz­meis­ter sind zur ein­fa­chen Buch­füh­rung verpflichtet.
  3. Es ist ein Bank­kon­to ein­zu­rich­ten. Unter­schrift­be­rech­tigt ist der Vor­sit­zen­de, der stellv. Vor­sit­zen­de und die beiden Schatz­meis­ter. Es sind zwei Unter­schrif­ten für die Rechts­wirk­sam­keit not­wen­dig; ohne Rangfolge.

§ 9
Auf­lö­sung des Bürgervereins

  1. Die Auf­lö­sung des Bür­ger­ver­eins muss durch eine eigens dafür ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen werden.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt, an wen das Ver­mö­gen des auf­ge­lös­ten Bür­ger­ver­eins fällt.
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